Satzung der Purple Sloth Studio eG

Präambel

Die Kreativbranche gehört zu einem Feld, in dem viele Menschen unter sehr prekären Bedingungen arbeiten müssen und dies gesellschaftlich oft nicht einmal anerkannt wird. Die implizite Erwartung ist, dass die Selbstentfaltung und der Spaß an dieser Arbeit bereits genug Entlohnung sei. Auch in Bereichen wie der Erschafffung von Computerspielen, die bereits zu einer großen Industrie geworden sind findet sich diese Einstellung wieder, wo sie dazu führt, dass Arbeitgeber*innen ihre Angestellten in so genannten “crunch” Phasen mit extremen Arbeitszeiten ausbeuten können. Zusätzlich zu den direkten Auswirkungen auf die Menschen, die unter diesen Bedingungen arbeiten müssen, schreckt dies auch viele andere ab. Insbesondere für behinderte Menschen und Angehörige anderer minorisierter Gruppen die in ihrem Alltag bereits besondere Hürden erfahren kann dies ein starker Beweggrund sein sich nicht in dieser Branche zu verwirklichen. Ihre Perspektiven sind entsprechend (insb. bei Computerspielen) deutlich unterrepresentiert. Die Purple Sloth Studio eG versucht sich dem bewusst entgegenzustellen und Menschen diversen Hintergrundes einen möglichst sicheres Umfeld zu bieten, um sich in diesem Bereich selbst zu entfalten. Wir wollen vorrangig unsere Mitglieder darin unterstützen, als Kultur- und Medienschaffende Fuß zu fassen. Dazu sollen eigene gemeinsame Projekte umgesetzt werden, sowie Wissen und Fähigkeiten gemeinsam erarbeitet oder weitergegeben werden. Wo möglich sollen diese Fortbildungsangebote auch nach außen gemacht werden. Alle Mitglieder sind soweit es geht gleichberechtigt. Entscheidungen werden möglichst im Konsens gefasst und auch implizite Hierarchien (z.B. Wissenshierarchien) sollen abgebaut werden soweit möglich.

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Genossenschaft heißt Purple Sloth Studio eG.
  2. Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft und des Erwerbs der Mitglieder, sowie ihrer sozialen und kulturellen Belange, mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
  2. Der Gegenstand der Genossenschaft ist:
    1. die Entwicklung von (Computer) Spielen, Videos, Comics und anderen Medienproduktion mit einem Fokus auf digitaler Software;
    2. Förderung der Selbstverwirklichung mittels kreativer Schaffungsprozesse durch öffentliche Veranstaltungen, Informationsaufbereitung und -weitergabe;
    3. sowie mit den genannten Gegenständen verbundene Aufgaben, wie z.B. der Konzeption, dem Vertrieb, der Bewerbung, Pflege oder Wartung.
  3. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
  4. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.

§ 3 Mitglieder

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Zulassung entscheidet die Generalversammlung.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, vorausgesetzt sie versichert durch Unterschrift die Einhaltung des von der Generalversammlung beschlossenen Verhaltenskodex und der Vertraulichkeitserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Kündigung,
    2. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
    3. Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, oder
    4. Ausschluss.

§ 4 Geschäftsanteil

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 50 Euro.
  2. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
  3. Die Mitglieder können sich mit mehrereren Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligen. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.
  4. Die Beteiligung eines Mitglieds mit weiteren Geschäftsanteilen darf erst zugelassen werden, wenn vorherige Geschäftsanteile voll eingezahlt sind.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder insbesondere

  1. Alle Mitglieder haben das Recht,
    1. an der Generalversammlung teilzunehmen, oder sich dort von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen;
    2. die Protokolle der Generalversammlungen einzusehen sowie Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfverbands zu nehmen;
    3. die Mitgliederliste einzusehen;
    4. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich zu verlangen;
    5. die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen;
    6. sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Interessen der Genossenschaft zu wahren;
    2. interne Informationen, Vorgänge oder sonstige Dinge, die der Genossenschaft erheblichen Schaden zufügen können, nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben;
    3. Änderungen ihrer Anschrift innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen;
    4. die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen;
    5. in einem Konfliktfall an einem von der Generalversammlung zu beschließenden Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

§ 6 Nachschusspflicht

Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

§ 7 Kündigung, Tod, Ausschluss

  1. Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, weiterer Geschäftsanteile beträgt 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.
  2. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
  3. Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
  4. Mitglieder können zum Schluss des Geschäftsjahres durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn
    1. sie die Genossenschaft schädigen;
    2. sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen;
    3. sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind;
    4. sie in ihrer Rolle als Teil eines Organs der Genossenschaft eine unrichtige Erklärung abgeben;
    5. sie in grober Weise gegen die von der Generalversammlung selbst auferlegten allgemeinen Verhaltenscodex verstoßen, oder die Unterzeichnung solcher von der Generalversammlung neu beschlossenen Verhaltensrichtlinien verweigern;
    6. sie im Konfliktfall zwischen mehreren Mitgliedern der Genossenschaft die Teilnahme an einem, von der Generalversammlung zu beschließenden Schlichtungsverfahren, verweigern oder sich nicht an die dort getroffenen Abmachungen halten.
  5. Mitglieder, über deren Ausschluss bei einer Generalversammlung entschieden werden soll, sind im Vorfeld anzuhören. Dies kann in Person oder in der Form einer schriftlichen Stellungnahme, die auf der Generalversammlung verlesen wird, geschehen. Das Mitglied wird mindestens zwei Wochen vorher explizit auf diese Möglichkeiten hingewiesen.
  6. Im Fall eines Ausschlusses durch die Generalversammlung ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich dieser Beschluss mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt per eingeschriebenem Brief. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder das Amt als Bevollmächtigte*r oder Revisor*in.

§ 8 Übertragung

  1. Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern die*der Erwerber*in Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen die*der Erwerber*in beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.
  2. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 9 Auseinandersetzung

  1. Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
  2. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen, nicht aber vor Feststellung der Bilanz. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
  3. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
  4. Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 80% des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

§ 10 Gemeinsame Vorschriften für die Organe der Genossenschaft

  1. Niemand kann für sich oder ein anderes Mitglied das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob es oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen es oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
  2. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen.
  3. Das betroffene Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 11 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird seitens des Vorstands oder der*des Bevollmächtigten durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen.
  2. Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung, zu der mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, ist beschlussfähig.
  4. Die Generalversammlung kann Online abgehalten werden. Die Online-Generalversammlung ist der Präsenzversammlung gleichgestellt. Der Vorstand bestimmt in der Einladung eine geeignete Plattform.
  5. Präsenz-Generalversammlungen sollen am Sitz der Genossenschaft stattfinden.
  6. Es muss auf Anfrage jedem Mitglied ermöglicht werden, an der Generalversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen zu können und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
  7. Die Generalversammlung wird von der*dem Bevollmächtigten der Generalversammlung geleitet, im Verhinderungsfall von einem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu wählenden Mitglied. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden. Die*der Versammlungsleiter*in kann eine*n Schriftführer*in und erforderlichenfalls Stimmzähler ernennen.
  8. Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  10. Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein*e Bevollmächtigte*r darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein.
  11. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. Es wird jedoch angestrebt, Entscheidungen möglichst im Konsens zu treffen.
  12. Eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich. Sie sind nur rechtswirksam, wenn sie in der Einladung im Wortlaut angekündigt wurden.
    1. Änderung der Satzung, soweit das Gesetz keine größere Mehrheit vorsieht;
    2. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
    3. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft;
    4. Auflösung der Genossenschaft;
    5. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
    6. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
  2. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Vorstands.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind.
  4. Die Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung möglich.
  5. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  6. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
  7. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für
    1. die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
    2. Investitionen oder Aufnahme von Krediten bei einem Betrag über 10.000 Euro,
    3. sämtliche Grundstücksgeschäfte,
    4. Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 2.000 Euro,
    5. die Erteilung von Prokura,
    6. Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,
    7. Verkauf oder Lizensierung von Geistigem Eigentum der Genossenschaft,
    8. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden.
  8. Der Vorstand hat mit der Generalversammlung den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten.
  9. Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung soll der Vorstand Wahlen zum Aufsichtsrat und ggfs. Vorstand, sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung setzen.

§ 13 Bevollmächtigte*r der Generalversammlung, Revisor*innen

  1. Es wird kein Aufsichtsrat gebildet.
  2. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte eine*n Bevollmächtigte*n und bestimmt die Amtszeit.
  3. Die Amtszeit der*des Bevollmächtigte*n dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.
  4. Die*der Bevollmächtigte*r vertritt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und übernimmt gemäß § 57 Abs. 6 GenG im Rahmen der gesetzlichen Prüfung die Aufgaben, die ansonsten ein Aufsichtsratsvorsitzender gehabt hätte (gesetzliche Aufgaben).
  5. Zusätzlich übernimmt sie*er nach § 38 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 GenG die Prüfung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes und berichtet der Generalversammlung über die Ergebnisse; die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Generalversammlung bleibt hiervon unberührt.
  6. Die Generalversammlung kann zur Unterstützung der*des Bevollmächtigten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 Revisoren wählen. Die Amtszeit der Revisoren entspricht der Amtszeit der*des gewählten Bevollmächtigten.

§ 14 Gewinnverteilung und Rücklagen

  1. Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
  2. Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.
  3. Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen.
  4. Der gesetzlichen Rücklage sind 100% der Jahresüberschüsse zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
  5. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung beschlossene Rückvergütung.
  6. Die Verteilung von Verlust auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
  7. Abweichend von § 19 Abs. 1 GenG kann der zu verteilende Jahresüberschuss nach dem Verhältnis der vom Vorstand bestätigten (auch ehrenamtlichen) Arbeitsstunden der Mitglieder, die diese in den letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren, geleistet haben, verteilt werden.
  8. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden dann den Rücklagen zugeführt.

§ 15 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben sind, erfolgen auf https://bekanntmachungen.purplesloth.studio.